Kein Tabu - gegen sexualisierte Gewalt im Verband
Wir setzen ein Zeichen gegen sexualisierte Gewalt!
Sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigungen, sexueller Missbrauch… das gibt es nicht bei uns im Roten Kreuz. Falsch, leider gibt es dies auch bei uns. Wir tragen Verantwortung im Verband, sexualisierte Gewalt zu erschweren und Hilfen anzubieten.
„Kein Tabu“ nimmt sich dem Thema an. Alle Führungs- und Leitungskräfte im Jugendrotkreuz, in der Wasserwacht und in den Bereitschaften bekennen sich zum Schutz ihrer Mitglieder vor sexualisierter Gewalt, informieren sich darüber und wissen, wie im Falle eines Falles vorzugehen ist.
Materialien:
Das Bekenntnis, Rotkreuzler*innen vor sexualisierter Gewalt zu schützen, wird durch das Unterschreiben einer Selbstverpflichtungserklärung geleistet.
Zum Nachlesen und Informieren gibt es unser Arbeitsheft mit vielen grundlegenden und spezifischen Informationen für Rotkreuzgemeinschaften. Und für alle, die es noch genauer wissen wollen, gibt es den Leitfaden „Aus Respekt. Gemeinsam stark gegen sexualisierte Gewalt“ für alle Rotkreuzler in Rheinland-Pfalz.
Die Vertrauenspersonen – wenn doch mal was ist…
Die Vertrauenspersonen sind für Dich da – egal, ob Du persönlich betroffen bist, etwas gesehen hast, Du ein komisches Gefühl hast, Dir das Verhalten eines Rotkreuzkameraden komisch vorkommt – ruf an!
Die Vertrauenspersonen beraten Dich individuell und helfen Dir, einen Weg hinaus zu finden.
Weibliche Vertrauensperson: Männliche Vertrauensperson:
Telefon: 0 61 31 / 28 28 – 12 22 * Telefon: 0 61 31 / 28 28 – 12 21*
E-Mail: vertrauensperson-w(at)lv-rlp.drk.de* E-Mail: vertrauensperson-m(at)lv-rlp.drk.de*
* Die Kontaktdaten sind direkte Weiterleitungen zu den ehrenamtlichen Vertrauenspersonen.
Du bist Leitungskraft im JRK und mit einem Fall konfrontiert und hast Fragen? Wende Dich an die Vertrauenspersonen - diese vermitteln Dich an die Verfahrensbegleitung weiter. Die Verfahrensbegleitung steht allen Leitungskräften der Rotkreuzgemeinschaften zur Verfügung und hilft, die anstehenden Aufgaben korrekt zu bewältigen.
Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis
Gemäß § 72a SGB VIII dürfen ehrenamtliche Leitungskräfte, die einen einschlägigen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis haben, nicht in der Beaufsichtigung (...) von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Dieser gesetzlichen Pflicht unterliegen auch alle DRK-Gliederungen, d.h. alle DRK-Kreisverbände müssen dies bei ihren Leitungskräften vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen.
Daher werden JRK-Gruppenleiter*innen und vergleichbare Funktionsträger von ihrer DRK-Gliederung aufgefordert, das erweiterte Führungszeugnis zur Einsicht vorzulegen.
Zuständig ist hierfür der DRK-Kreisverband als personalführende Stelle.
Unterlagen zur Durchführung der Einsichtnahme findet ihr im Downloadbereich.
Fragen zu dieser sensiblen Thematik beantwortet Euch Ulrike Eisen im JRK-Referat.